Als Reitbeteiligung, beispielsweise an einem Pferd, wird das Nutzungsrecht bezeichnet, das der Pferdebesitzer oder Pferdehalter einer dritten Person gewährt. Dabei ist es grundsätzlich unbedeutend, ob diese Reitbeteiligung kostenfrei ist oder geringfügig vergütet wird. Der Halter selbst hat für sein Pferd eine Pferdehaftpflichtversicherung abgeschlossen. Sie ergänzt seine private Haftpflichtversicherung für den Fall, dass durch sein Pferd ein Haftpflichtschaden verursacht oder verschuldet wird. Die Pferdehaftpflichtversicherung ist eine eigene Form der allgemeinen Tierhaftpflichtversicherung. Rechtsgrundlage für die Schadensersatzansprüche aus der Pferdehaftpflichtversicherung ist der § 833 BGB, des Bürgerlichen Gesetzbuches. Continue reading
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